Luftaufsicht – eine Mail vom DHV an unseren Verein

Liebe Flugsportfreunde,

die Flugsaison 2012 hat begonnen. In den Fluggebieten ist wieder viel los. Für die Luftaufsicht auf den knapp 1.000 Geländen ist der DHV im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr zuständig (§ 3 BeauftrV, § 31 c und § 29 LuftVG). Um die Aufgabe in den vielen Fluggebieten erfüllen zu können, haben wir Euch als Geländehalter gebeten, einen örtlichen Beauftragten für die Luftaufsicht zu benennen. An dieser Stelle ein herzliches Dankeschön, dass Ihr uns bei der Arbeit vor Ort unterstützt. Damit leistet Ihr einen wesentlichen Beitrag für die Flugsicherheit in den Fluggeländen. 

Häufig werden wir gefragt, welche Rechte und Pflichten die Luftaufsicht konkret hat. Daher möchten wir Euch zum Saisonstart kurz über die Aufgaben der Luftaufsicht informieren.

Zudem planen wir für alle Luftaufsichtsberechtigten dezentrale Seminare, in denen es um Fragen rund um die Aufgaben der Luftaufsicht geht. Die ursprünglich schon in diesem Winter angedachten Seminare konnten aufgrund der Arbeitsbelastung noch nicht durchgeführt werden. Wir werden jedoch in allen Regionen Luftaufsichtsseminare anbieten. Sobald die Termine feststehen, werden wir Euch informieren.

Wann wird die Luftaufsicht tätig?
Die Luftaufsicht soll eingreifen, wenn ein Umstand bekannt wird, der die Sicherheit des Drachen- und Gleitschirmbetriebes oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Flugbetrieb gefährdet.

Welche Berechtigung hat der Luftaufsichtsberechtigte?
Im Bedarfsfall kann er Anordnungen (luftaufsichtliche Verfügungen) treffen, die für jeden Beteiligten verbindlich sind. Dabei müssen die Maßnahmen in Art, Umfang und Dauer für die Abwehr der Gefahr notwendig und zweckmäßig sein. Die Luftaufsicht sollte daher mit „Fingerspitzengefühl“ arbeiten.

  •  Er kann Kontrollen durchführen und als Startleiter tätig sein. 
  • Er ist berechtigt, ein Flugverbot auszusprechen. Das Aussprechen eines Flugverbotes (z.B. wegen groben Fehlverhaltens) oder Festlegung eines Startverbotes wegen Überfüllung, Unfallgefahr, etc. im Fluggebiet ist möglich.
  •  Er ist berechtigt, die Lizenzen zu überprüfen
  •  Er ist berechtigt, im Bedarfsfall die Ausrüstung zu überprüfen
  •  Wenn eine Anordnung längerfristig erforderlich ist, hat der Beauftragte für Luftaufsicht dies unverzüglich der DHV-Geschäftsstelle anzuzeigen, die dann die weiter erforderlichen Maßnahmen trifft. Dies gilt auch für Zweifelsfälle, für dringende Fälle, wenn weder der örtliche noch der überörtliche Beauftragte erreichbar ist, sowie für schwere oder wiederholte Fälle der Nichtbeachtung einer Anordnung.

Beispiele:
Der Luftaufsichtsberechtigte hat einzugreifen oder ggf. ein Flugverbot zu erteilen, wenn z.B.

  • ein Rettungseinsatz behindert wird
  • durch riskanten Flugstil andere Fliegern und/oder Zuschauern gefährdet werden
  • die Wetterbedingungen gefährlich sind
  • Sicherheitsabstände nicht eingehalten wurden
  • der Startplatz überfüllt ist
  • Andere Flieger durch zu nahes Heranfliegen gefährdet werden
  • ohne Helm gestartet wird
  • kein geprüftes Gerät verwendet wird
  • Verhaltensregeln oder die Geländeordnung missachtet wird
  • gegen die Auflagen der Erlaubnis nach § 25 LuftVG, wie z.B. Einfliegen in Schutzzonen, verstoßen wird
  •  ein Pilot nach Alkoholgenuss starten will oder unter Drogen steht
  • das Gelände nicht mehr geeignet ist (z.B. Hindernisse im Abflugbereich)

Was passiert,  wenn der Pilot der Anordnung nicht folgt?
Die Luftaufsicht hat keine Polizeigewalt. Wenn eine Maßnahme der Luftaufsicht missachtet wird, muss die Luftaufsicht nicht für die Folgen haften. Wenn z.B. ein Pilot sichtbar betrunken ist und er starten möchte, hat die Luftaufsicht einzugreifen und ein Startverbot zu erteilen. Wenn der Pilot trotzdem startet und einen Unfall verursacht, haftet der Pilot selbst.

Haftung:
Die Luftaufsichtsberechtigten sind über den DHV beim HDI-Gerling versichert. Es besteht eine Startleiter-Haftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 1.000.000,- Euro pauschal für Personen- und Sachschäden. Sie gilt für Startleiter mit Luftfahrerschein sowie für Beauftragte für Luftaufsicht. Die Versicherung ist für alle DHV-Mitglieder kostenlos.

Ihr habt noch eine Frage zur Luftaufsicht? Dann meldet Euch bitte bei uns im Referat Flugbetrieb, Tel.: 08022-9675-10 oder schickt einfach eine Mail an gelaende@dhv.de.

 Wir stehen Euch gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Björn Klaassen / Bettina Mensing
Deutscher Hängegleiterverband
Referat Flugbetrieb
Tel: 08022-9675-10
E-Mail: gelaende@dhv.de
www.dhv.de